Kategorie: RECHT
Ihr Recht im Spitalsalltag Teil 2: Nachtdienst – wie oft, wie lang?
von Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien
Wer ist betroffen?
Die Frage, wie viele Nachtdienste pro Monat zulässig sind und wie viele Überstunden damit geleistet werden können, wirkt sich nicht zuletzt auf das Gehalt angestellter Spitalsärzte aus. Oft macht das Grundgehalt nur die Hälfte des monatlichen Einkommens aus, die andere Hälfte muss durch Nachtdienste verdient werden. Wie viele Nachtdienste ein – gesetzeskonform erstellter – Dienstplan vorsehen darf, gibt das sogenannte Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das „KA-AZG“, vor. Dieses Gesetz gilt für alle Dienstnehmer, die als Angehörige eines Gesundheitsberufes in einer Krankenanstalt, Pflegeanstalt, einem Heim, Sanatorium usw. beschäftigt sind. Ausgenommen sind leitende Dienstnehmer, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
Welche Regelungen gelten ohne Betriebsvereinbarung?
Soweit keine Betriebsvereinbarung besteht, erlaubt das KA-AZG eine maximale Tagesarbeitszeit von 13 Stunden. Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten. Der Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
Welche Regelungen gelten mit Betriebsvereinbarung?
Verlängerte Dienste sind erst nach Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung mit der Personalvertretung zulässig. Sie dürfen maximal 32 Stunden dauern, außer sie werden am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag begonnen – in diesem Fall dürfen sie 49 Stunden dauern.
Gibt es Höchstgrenzen?
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen (ca. 4 Monate) dürfen im Monat maximal sechs verlängerte Dienste geleistet werden, das heißt, es können insgesamt höchstens 24 verlängerte Dienste im Zeitraum von 17 Wochen geleistet werden.
Gibt es auch individuelle Höchstgrenzen im Einzelfall?
Wie viele verlängerte Dienste Ärzte im Einzelfall leisten dürfen, ergibt sich aus mehreren Faktoren. Zum einen darf die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden („Durchschnittsarbeitszeit“) und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden („Maximalarbeitszeit“) nicht überschreiten. Zum anderen sind die tägliche Normalarbeitszeit und die Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu berücksichtigen. Eine Rechenhilfe bei der Ermittlung der im konkreten Einzelfall leistbaren verlängerten Dienste pro Monat stellt die sogenannte „13er-Formel“ dar: „13 minus tägliche Normalarbeitszeit in Stunden“ ist die maximale Anzahl leistbarer verlängerter Dienste pro Monat.
Konkret:
- Bei einer täglichen Normalarbeitszeit von fünf Stunden (bzw 25 Wochenstunden) können noch 35 Stunden bzw. höchstens 47 Stunden pro Woche verlängerte Dienste gearbeitet werden. Auf den Monat umgerechnet bedeutet das 151,5 bzw. 203,5 Stunden verlängerte Dienste. Bei einem Tag-Nacht-Tag-Dienst dauert der verlängerte Dienst 19 Stunden. Daher können 7,97 (im Durchschnitt) bzw. 10,71 (als wöchentliche Obergrenze) verlängerte Dienste im Monat geleistet werden.
- Bei einer täglichen Normalarbeitszeit von sechs Stunden (bzw. 30 Wochenstunden) können noch 30 Stunden bzw. maximal noch 42 Stunden verlängerte Dienste pro Woche geleistet werden. Auf den Monat umgerechnet bedeutet das 129,9 bzw. 181,85 Stunden verlängerte Dienste. Bei einem Tag-Nacht-Tag-Dienst dauert der verlängerte Dienst 18 Stunden. Daher können 7,22 bzw. maximal 10,1 verlängerte Dienste im Monat geleistet werden.
- Bei einer täglichen Normalarbeitszeit von sieben Stunden (35 Wochenstunden) können noch 25 Stunden bzw. maximal 37 Stunden verlängerte Dienste pro Woche geleistet werden, das heißt im Monat 108,25 bzw. 160,21 Stunden. Bei einem Tag-Nacht-Tag-Dienst dauert der verlängerte Dienst 17 Stunden. Daher können 6,37 bzw. maximal 9,42 verlängerte Dienste im Monat geleistet werden.
- Bei einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden (40 Wochenstunden) können noch 20 Stunden bzw. maximal noch 32 Stunden verlängerte Dienste pro Woche geleistet werden, das heißt im Monat 86,6 bzw. maximal 138,56 Stunden. Bei einem Tag-Nacht-Tag-Dienst dauert der verlängerte Dienst 16 Stunden. Daher können 5,41 bzw. maximal 8,66 verlängerte Dienste im Monat geleistet werden.
Ergebnis:
Bei einer 72-Stunden-Woche können pro Monat maximal geleistet werden:
- bei einer täglichen Normalarbeitszeit von 5 Stunden 10 verlängerte Dienste
- bei einer täglichen Normalarbeitszeit von 6 Stunden 10 verlängerte Dienste
- bei einer täglichen Normalarbeitszeit von 7 Stunden 9 verlängerte Dienste
- bei einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden 8 verlängerte Dienste
Allerdings darf innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen weder die abstrakte Höchstgrenze von 24 verlängerten Diensten noch die durchschnittliche wöchentliche Maximalarbeitszeit von 60 Stunden überschritten werden.
Info & Kontakt:
www.nademleinsky.at
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Ausgabe 03/2013 erscheint am 28.06.2013.
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